SATZUNG DES TSV 1860 WEIßENBURG E.V.

 

§ 1 Name und Sitz
1. Der Turn- und Sportverein 1860 Weißenburg in Bayern e.V., kurz „TSV 1860 Weißenburg“, hat seinen Sitz in Weißenburg in Bayern.
2. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des dritten Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (derzeit § 51-68).
3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Ansbach unter der Nummer VR 30164 eingetragen.
4. Er ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes und seiner Sportfachverbände.

§ 2 Zweck
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Er wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen und Förderung sportlicher Übungen und Leistungen zur Erhaltung der Gesundheit und Lebensfreude auf nichtmilitärischer Grundlage unter entschiedener Anwendung demokratischer Grundsätze.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und – in ihrer Eigenschaft als Mitglieder – auch keinen sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
3. Im Falle der Auflösung des Vereins haben die Mitglieder kein Recht am Vermögen des Vereins; dieses wird der Auflage zugeführt, es für Zwecke des Sports nach gemeinnützigen Gesichtspunkten zu verwenden.
4. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind:
a) regelmäßige Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,
b) Unterhaltung der Sportplatzanlagen einschließlich eigener Gebäude,
c) Abhaltung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen, und Wanderungen sowie sportlichen Veranstaltungen,
d) die Ausbildung und Förderung von sportfachlichen, organisatorischen und verwaltungsmäßigen Mitarbeitern.
5. Der Verein verurteilt jede Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist. Der Vorstand legt zum Wohl seiner Mitglieder, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, Maßnahmen fest, die dem größtmöglichen Schutz vor sexuellem Missbrauch und vor jeglicher Art von Gewalt dienen und verpflichtet auch die Abteilungen zu deren Anwendung.
6. Der Verein und seine Mitglieder setzen sich aktiv für die Fairness im Sport ein und bekämpfen alle Aktivitäten in Richtung Doping oder Medikamentenmissbrauch.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Einschränkungen aus rassischen oder religiösen Gründen sind nicht statthaft. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat dies auf einem vorgedruckten Aufnahmeformular zu beantragen sowie eine Aufnahmegebühr und den fälligen Beitrag zu entrichten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Gegen die Ablehnung des Antrages ist Einspruch zum Vereinsrat möglich. Dieser entscheidet endgültig. Er ist nicht verpflichtet, die Ablehnung zu begründen.

§ 4 Pflichten und Rechte der Mitglieder
1. Zahlung der Vereinsbeiträge und Umlagen. Beiträge werden mittels Lastschrift eingezogen. Umlagen können von der Mitgliederversammlung nur bis zur Höhe des Dreifachen des jeweiligen Mitgliedsbeitrages pro Kalenderjahr beschlossen werden.
2. Beachtung und Einhaltung der Vereinssatzung, der Beschlüsse der Vereinsorgane und der Verbände.
3. Förderung der in der Satzung niedergelegten Grundsätze des Vereins, insbesondere Teilnahme an den Vereinsveranstaltungen.
4. Schonung der Sportanlagen und des sonstigen Vereinseigentums und Mithilfe bei deren Unterhaltung.
5. Volljährige Mitglieder haben in den Mitgliederversammlungen Rede- sowie aktives und passives Wahlrecht. In den Abteilungsversammlungen haben die jeweiligen Mitglieder diese Rechte mit vollendetem 16. Lebensjahr, in den Jugendversammlungen mit vollendetem 12. Lebensjahr.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.
2. Der Austritt ist schriftlich an den Vorstand zu erklären und ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat möglich. Hiervon abweichende Regelungen können vom Vorstand beschlossen werden und bedürfen der Zustimmung des Vereinsrates.
3. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Ansprüche des Mitglieds an den Verein auf Grund früherer Finanz-, Sach- oder Dienstleistungen. Noch im Besitz des Austretenden befindliches Vereinseigentum ist zurückzugeben. Eine Freigabe des Spielrechts kann verweigert werden, wenn nicht alle Verpflichtungen dem Verein gegenüber erfüllt sind.
4. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Nichtbeachtung von Anordnungen der Organe des Vereins,
b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen oder Umlagen trotz Mahnung,
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder grobem unsportlichen Verhaltens,
d) wegen unehrenhafter Handlungen.
Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Betroffenen binnen eines Monats (gerechnet vom Tag des Zugangs) das Einspruchsrecht beim Vereinsrat zu. Abstimmungen über den Ausschluss eines Mitglieds erfolgen in beiden Instanzen geheim. Dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
5. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

§ 6 Haftung
1. Ehrenamtlich Tätige, Organ- oder Amtsträger sowie Mitglieder des Vereins, deren Vergütung die Ehrenamtspauschale entsprechend § 3 Nr. 26a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern, entsprechend § 31 a und b BGB nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
2. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
3. Sind Vereinsmitglieder nach Ziff. 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursacht haben, so können sie, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, entsprechend § 31 b Absatz 2 BGB vom Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen.
4. Für das Abhandenkommen von Geld und Gegenständen und für Schäden auf dem Vereinsgelände, in den sonstigen Vereinsübungsstätten oder bei Vereinsveranstaltungen, wird kein Ersatz geleistet.

§ 7 Beiträge
1. Der Mitgliedsbeitrag, die Aufnahmegebühr sowie Umlagen für alle Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Das Nähere regelt eine Beitragsordnung.
2. Sonderbeiträge, Aufnahmeanträge und Umlagen, die nur für bestimmte Sportarten gelten, genehmigt der Vorstand im Benehmen mit der betreffenden Abteilung.
3. Bedürftigen Mitgliedern kann auf Antrag und nach Stellungnahme der zuständigen Abteilung vom Vorstand Beitragserlass oder Beitragsermäßigung gewährt werden.
4. Ohne ordentliche Aufnahme bestehen keine Ansprüche gegenüber dem Verein.

§ 8 Organe zur Leitung und Verwaltung des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung (§ 9),
b) der Vereinsrat (§ 11),
c) der Vorstand (§ 12).

§ 9 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat jährlich bis spätestens 31. Juli stattzufinden. Sie wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch zwei stellvertretende Vorsitzende einberufen. Der Termin der Mitgliederversammlung wird mindestens zwei Monate vor ihrem Stattfinden einschließlich Uhrzeit, Tagungsort, vorläufiger Tagesordnung und dem Zeitpunkt, bis zu dem Anträge eingereicht werden können, durch Veröffentlichung in der Vereinszeitung angekündigt. Die Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, erfolgt durch Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung („Weißenburger Tagblatt“) mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.
3. Anträge müssen innerhalb der in der Ankündigung genannten Frist beim 1. Vorsitzenden in Textform eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn die Dringlichkeit mit Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Unzulässig sind Dringlichkeitsanträge auf Änderung der Satzung, Erhebung einer Umlage, Erhöhung der Beiträge, Auflösung des Vereins und Änderung des Vereinszwecks.
4. Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Wahl des Vorstandes (§ 12) und Vereinsrates (§ 11) mit der Ausnahme der einzelnen Abteilungsleiter, die Entlastung des Vorstandes und Vereinsrates, den Haushalt des Vereins sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Sie wählt weiterhin zwei Revisoren, die die Aufgaben nach § 15 wahrnehmen. Die Wahlen finden alle drei Jahre statt.
5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
a) der Vorstand oder der Vereinsrat dies mit Termin beschließt, oder
b) ein Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes dies schriftlich beantragt. Sie ist dann innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Antrages beim 1. Vorsitzenden durchzuführen.
Die Einladung unter Mitteilung der Tagesordnung erfolgt durch Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung („Weißenburger Tagblatt“) mit einer Frist von zwei Wochen.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern nicht die Sonderregelungen nach § 19 und § 20 anzuwenden sind.
7. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen zählen nicht als gültige Stimmen und werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Satzungsänderungen dürfen nur mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen durchgeführt werden. Auf Veranlassung des Registergerichts oder einer staatlichen Behörde können Satzungsänderungen vom Vereinsrat beschlossen werden.
8. Bei der Wahl des Vorstandes bzw. der Mitglieder des Vereinsrates ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn diese absolute Mehrheit infolge mehrerer Vorschläge nicht erreicht wird, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. Gewählt ist dann, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Enthaltungen zählen nicht als gültige Stimmen und werden nicht mitgezählt. Diese Regelung gilt bei allen Organen des Vereins.
9. Geheime Abstimmungen erfolgen nur dann, wenn mindestens ein Fünftel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder vor Beginn des Abstimmungsvorganges dies beantragen.

§ 10 Verwaltung
1. Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand.
2. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
3. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gemäß § 26 BGB zuständig.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt Betrauten haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen oder auf eine Entschädigung bei außergewöhnlichem Aufwand. Über pauschale oder laufende Entschädigungen für Mitglieder des Vorstandes entscheidet der Vereinsrat und für alle anderen Mitglieder und Funktionäre der Vorstand. Näheres regelt eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Finanzordnung, die auch Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen vorsehen kann.
5. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
6. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1. Vorsitzende.
7. Zu Ankauf, Verkauf oder Belastung von Grundstücken und Gebäuden des Vereins ist der Beschluss des Vereinsrates erforderlich. Die Einberufung muss mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter ausdrücklichem Hinweis auf diesen Beschlussgegenstand erfolgen.
8. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
9. Das Nähere regelt eine Finanzordnung, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.

§ 11 Vereinsrat
1. Der Vereinsrat besteht aus den Vorstandsmitgliedern und den Beiräten. Dem Vereinsrat gehören als Beiräte an:
- eine Frauenvertreterin,
- ein Jugendsprecher oder eine Jugendsprecherin unter 18 Jahren gemäß Vereinsjugendordnung,
- sämtliche Abteilungsleiter,
- höchstens sechs weitere Beisitzer mit besonderen Aufgabenbereichen.
2. Die Revisoren sind zu den Sitzungen des Vereinsrates einzuladen. Sie haben kein Stimmrecht. Sie können in alle Protokolle des Vorstandes und des Vereinsrates Einsicht nehmen, soweit sie finanzielle Angelegenheiten betreffen.
3. Der Vereinsrat tritt mindestens zweimal im Jahr auf Einladung des 1. Vorsitzenden zusammen oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragen. Der Vereinsrat ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
4. Bei vorübergehender Verhinderung, Amtsniederlegung oder Tod eines Vorstands- oder Vereinsratsmitgliedes wählt der Vereinsrat ein Vereinsmitglied zur einstweiligen Geschäftsführung bis zur nächsten Mitgliederversammlung, bei der dann die Ergänzungswahl erfolgt.
5. Der Vereinsrat hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und zu unterstützen. Er beschließt den vom Vorstand vorzulegenden Jahresetat. Seine Mitglieder sind verpflichtet, für die Einhaltung und Ausführung aller Bestimmungen der Satzung und der gefassten Beschlüsse der Vereinsorgane Sorge zu tragen. Ihm obliegt die Beschlussfassung über solche Angelegenheiten, die ihm von der Mitgliederversammlung überwiesen wurden. Er beschließt über Vereinsangelegenheiten, die ihm vom Vorstand vorgelegt werden, oder über Anträge aus seiner Mitte, sofern sie nicht nach der Satzung durch die Mitgliederversammlung zu beschließen sind.
6. Beschlüsse des Vereinsrates sind für den Vorstand bindend. Liegen rechtliche oder finanzielle Bedenken zur Durchführung dieser Beschlüsse von Seiten des Vorstandes vor, so hat derselbe das Recht auf Weigerung und Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung. Das gleiche Recht steht dem Vereinsrat zu. Gegen die Beschlüsse des Vorstandes und des Vereinsrates können die Vereinsmitglieder nach § 9 Ziff. 5 Einspruch und Forderung auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erheben.
7. Den Sitzungen des Vereinsrates kann jedes Mitglied ohne Stimmrecht beiwohnen.

§ 12 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) fünf gleichberechtigte Stellvertreter, die jeweils eines der folgenden Sachgebiete übernehmen:
- Sportbetrieb
- Finanzen
- Liegenschaften
- Marketing
- Jugendarbeit
c) dem Schriftführer.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und seine 5 Stellvertreter. Der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch jeweils zwei stellvertretende Vorsitzende gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass die beiden stellvertretenden Vorsitzenden zur Vertretung des 1. Vorsitzenden nur im Falle dessen Verhinderung berechtigt sind. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu Neuwahl im Amt.
3. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er bestimmt die Richtlinien der Vereinspolitik und ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand ist berechtigt, Arbeitsverhältnisse zu begründen und zu beenden. Der Vorstand entscheidet in allen Personalangelegenheiten, die vom Verein beschäftigte Mitarbeiter betreffen.
4. Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes, des Vereinsrates und er leitet die Mitgliederversammlung. Sitzungen des Vorstandes und des Vereinsrates werden nach Bedarf mit einwöchiger Ladungsfrist unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner gewählten Mitglieder anwesend ist.
6. Die Aufgaben der einzelnen Mitglieder des Vorstandes regelt eine jeweils nach den Wahlen festzulegende Geschäftsordnung. Sie gilt nach Zustimmung durch den Vereinsrat.

§ 13 Abteilungen
1. Es können im Verein zur Erfüllung des Vereinszwecks Abteilungen in den verschiedenen Sportarten mit Genehmigung des Vorstandes gebildet und aufgelöst werden. Den Abteilungen steht das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.
2. Die Abteilungen führen keine eigenen Kassen und haben kein eigenes Vermögen. Der Sportbetrieb ist aus den Mitteln des Haushaltes, der vom Vereinsrat bzw. der Mitgliederversammlung beschlossen wird, zu bestreiten. Reicht der Haushaltsansatz einer Abteilung nicht aus, um den Sportbetrieb ordnungsgemäß abzuwickeln, kann die Abteilung mit Zustimmung des Vereinsrates einen eigenen Spartenbeitrag zusätzlich erheben. Die finanzielle Abwicklung erfolgt über den Hauptverein. Die Abteilung bestätigt dem Verein zum Abschluss eines Geschäftsjahres mittels einer Vollständigkeitserklärung, dass alle Einnahmen und Ausgaben der Abteilung ordnungsgemäß mit dem Verein abgerechnet worden sind.
3. Spenden, die zweckgerichtet für diese Abteilung an den Verein fließen, Werbeeinnahmen, die von der Abteilung erzielt werden, Überschüsse aus Veranstaltungen, die von der Abteilung durchgeführt werden sowie zweckgerichtete Sonderbeiträge der Mitglieder der Abteilung, sind im Haushaltsplan dieser Abteilung zuzuordnen und zuzuweisen. Bei Werbeeinnahmen, die die Vermarktung des vereinseigenen Sportgeländes betreffen, kann eine Beteiligung des Hauptvereins vorgesehen werden.
4. Alle Ausgaben der Abteilung dürfen grundsätzlich nur im Rahmen ihrer etatmäßigen Möglichkeiten veranlasst werden. Bei Ausgaben, welche die Einhaltung des Abteilungsetats gefährden oder deren Finanzierung durch Einnahmen gemäß Ziff. 3 nicht gesichert ist, hat der stellvertretende Vorsitzende Finanzen ein Vetorecht. Dieses Veto kann nur durch den Vereinsrat mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen zurückgewiesen werden.
5. Löst sich eine Abteilung auf, wird sie aufgelöst oder trennt sie sich vom Verein, so bleibt die gesamte vereinseigene Sportausrüstung dem Verein.
6. Die Abteilungen können sich Abteilungsordnungen geben. Diese bedürfen der Bestätigung durch den Vereinsrat. Die Abteilungen werden durch den Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeitern, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. Diese werden alle drei Jahre von der Abteilungsversammlung gewählt. Das Protokoll der Versammlung ist dem Vorstand vorzulegen. Bei Einsprüchen der Abteilungsleitung sind die Gründe dem Vereinsrat vorzutragen, der über weitere Maßnahmen beschließt.
7. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Satzung und der Vereinsordnungen.
8. Jede Abteilung ist verpflichtet, einen allgemeinen Arbeitsdienst für den Verein zu leisten. Der Umfang ergibt sich aus dem ermittelten Bedarf an Arbeitsstunden und wird gemäß der Zahl der erwachsenen Spartenmitglieder aufgeteilt. Für jede nicht geleistete Arbeitsstunde ist ein Betrag in Höhe von 5 € an den Hauptverein zu entrichten.

§ 14 Niederschriften über die Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, außerordentlichen Mitgliederversammlung, des Vorstandes, des Vereinsrates, der Abteilungs- und Jugendversammlungen ist jeweils eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift über die Mitgliederversammlung ist zudem vom Vereinsrat zu genehmigen.

§ 15 Prüfung der Finanzen
Die Finanzen werden in jedem Jahr durch zwei Revisoren geprüft. Die Revisoren dürfen weder dem Vorstand noch dem Vereinsrat angehören. Die Revisoren erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen die Entlastung des Vorstandes.

§ 16 Ehrungen
1. Wer besondere Verdienste für den Sport oder den Verein hat, kann durch Beschluss des Vereinsrates zum Ehrenmitglied ernannt werden.
2. Zum Ehrenvorsitzenden kann von der Mitgliederversammlung ernannt werden, wer das Amt des Vorsitzenden mehrere Jahre besonders verdienstvoll geführt hat.
3. Weitere Ehrungen regelt die Ehrenordnung.

§ 17 Vereinsordnungen
Die Mitgliederversammlung kann weitere Aufgaben und Richtlinien für die Vereinsorgane und Mitglieder in Vereinsordnungen festlegen.

§ 18 Datenschutz
1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband e.V. (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht, Telefonnummer, E-Mailadresse, Bankverbindung, Zeiten der Vereins- und Abteilungszugehörigkeit. Jedem Mitglied wird nach Beitritt eine Mitgliedsnummer zugeteilt.
2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
3. Als Mitglied des BLSV ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt: Name, Vorname, Geburtsdatum und Geschlecht. Der Stadt Weißenburg werden für die Sportförderung folgende Daten übermittelt: Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse.
4. Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
5. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.
6. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Verarbeitung (Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen, Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen, Übermitteln, Verbreiten, Abgleichen, Verknüpfen, Einschränken, Löschen, Vernichten) ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu.
Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein - abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung - nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
7. Jedes Mitglied hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.
8. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.
9. Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.

§ 19 Auflösung
1. Der Verein kann aufgelöst werden, wenn zwei Fünftel der Mitglieder es beantragen und eine Mitgliederversammlung durchgeführt wird, bei der mindestens drei Viertel der gemäß § 4 Ziff. 5 stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen und diese Auflösung mit neun Zehnteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen.
2. Kommt eine Beschlussfassung infolge zu geringer Anteilnahme nicht zustande, ist innerhalb einer Frist von einem Monat eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Auf diese Bestimmung ist bei der Einladung für die zweite Mitgliederversammlung ausdrücklich hinzuweisen. Es müssen aber wiederum neun Zehntel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen.
3. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das vorhandene Vermögen so verwendet, dass zunächst die vorhandenen Schulden gedeckt werden, die entweder aus dem Vereinsbetrieb oder aus Verträgen mit dritten Personen entstanden sind. Das weitere Vermögen wird an die Stadt Weißenburg mit der Maßgabe überwiesen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden (§ 2 Ziff. 3).

§ 20 Verschmelzung des Vereins
1. Bei einer Verschmelzung im Sinne des Umwandlungsgesetzes (UmwG) bedarf der Beschluss der Mitgliederversammlung einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei einer Verschmelzung auf einen im Vereinsregister eingetragenen Verein mit gemeinnützigem Status erfolgt die Übertragung des gesamten Vermögens des Vereins im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gegen Gewährung von Mitgliedschaftsrechten.
2. Bei einer Verschmelzung, die zu einer Änderung des Vereinszwecks führt, bedarf der Beschluss der Mitgliederversammlung einer Mehrheit von neun Zehnteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 21 Schlussbestimmungen
Diese Satzung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 28. Juni 2019 beschlossen und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die Satzung vom 15. Mai 1998 in derzeit gültiger Form tritt mit der Eintragung dieser Satzung im Vereinsregister außer Kraft.